Archiv des Autors: Heinz Wallmeier

Hegeringmeisterschaft 2016

Hegeringmeisterschaft 2016

Bei bestem Schießwetter fand kürzlich die Hegeringmeisterschaft statt. Auf dem Schießstand „ Koch im Linnenfeld “ wurden die Flintenwettbewerbe der Kochpreis und das Monte Carlo Schießen ausgetragen, die Kugeldiziplin Drückjagdkette fand auf den Schießstnad „ Butterpatt „ in Warendorf statt.

Folgende Sieger kristanisierten sich heraus.:

Gesamtwertung: P. Sunderkemper, B.Schulze Eckel, T.Licht

Kochpreis: P.Sunderkemper, T.Licht, W.Feldhaus

Kochpreis Alterskl. B.Schulze Eckel, T.Sudhoff, A.Maikowski

Sieger Drückjagdkette; P. OrzechowskiSieger-Theo-1920-350#

 

Verbot von SLB durch BvG

Aktuelles vom Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen

vom 1. April 2016

Nachrichten-Telegramm:

Bundesverwaltungsgericht hält die Verwendung halbautomatischer Waffen durch Jäger für unzulässig

 

Nachrichten-Volltext:

 

Bundesverwaltungsgericht hält  die Verwendung halbautomatischer Waffen durch Jäger für unzulässig

 

Mit zwei Urteilen vom 07.03.2016 (Az. 6 C 59.14 und 6 C 60.14) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass halbautomatische Waffen mit wechselbarem Magazin bei der Jagdausübung generell nicht zulässig sind. Das Gericht  hat dies aus der Verbotsnorm des § 19 Abs. 1 Nr. 2 c Bundesjagdgesetz abgeleitet. Danach sei es untersagt, auf Wild mit halbautomatischen Waffen zu schießen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können. Gerade aber diese Möglichkeit böten halbautomatische  Waffen mit wechselbarem Magazin. ln diesem Zusammenhang hielt es das Gericht für ausreichend, dass derartige Waffen abstrakt geeignet sind, mit mehr als zwei Patronen im Magazin aufmunitioniert werden zu können. Fehle es deshalb an der generellen jagdrechtlichen Zulässigkeit, halbautomatische Waffen mit wechselbarem  Magazin bei der Jagd auf Wild zu verwenden, dann bestünde für Jäger auch kein waffenrechtliches Bedürfnis, solche Waffen überhaupt zu erwerben und zu besitzen. Damit stellte das BVerwG den bisher legalen Erwerb und Besitz halbautomatischer Waffen mit Wechselmagazin durch Jäger grundsätzlich in Frage.

 

ln Übereinstimmung mit dem DJV stößt diese Rechtsprechung des BVerwG auch beim Landesjagdverband  NRW auf völliges Unverständnis, zumal die Rechtsauffassung des Gerichtes bisher weder von den beteiligten Waffenbehörden, noch anderen Behörden, Gerichten oder in der Fachliteratur vertreten worden ist. Bisher war die Fachwelt einhellig  der Ansicht, dass halbautomatische Waffen für Jäger erlaubt seien, wenn sie lediglich mit einem Zwei-Schuss­Magazin bestückt sind.

 

Welche Auswirkungen die Urteile des BVerwG für die jagd- und waffenrechtliche Praxis haben werden, muss noch einer eingehenderen juristischen Prüfung vorbehalten bleiben. Bis zu dieser Klärung ist allen Jägern nur anzuraten, halbautomatische Waffen mit wechselbarem Magazin – auch mit Zwei-Schuss­Magazin – im Schrank zu lassen und diese Waffen nicht bei der Jagd in Deutschland zu verwenden.

 

Es bleibt zu hoffen, dass die beteiligten Waffenbehörden jetzt von Schnellschüssen absehen und die von vielen Jägern legal erworbenen  halbautomatischen Waffen nicht  voreilig kriminalisieren, in dem sie die insoweit erteilten waffenrechtliehen Erlaubnisse widerrufen. Hier ist das für das Waffenrecht zuständige Bundesinnenministerium gefordert,  durch entsprechende Verwaltungsanordnungen dafür zu sorgen, dass die örtlich zuständigen Waffenbehörden bis zu einer bundesrechtlichen Klärung des zulässigen Einsatzes von halbautomatischen Waffen bei der Jagd stillhalten.

 

Aus Sicht des Landesjagdverbandes NRW bietet die anstehende Novellierung des Bundesjagdgesetzes die zeitnahe Gelegenheit, durch eine entsprechende Änderung des Wortlautes des § 19 Abs. 1 Nr. 2 c BJG klarzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers und entsprechend der bisherigen Rechts- und Verwaltungspraxis der Einsatz einer halbautomatischen Langwaffe bei der Schussabgabe auf Wild nur dann unzulässig ist, wenn dies unter Verwendung eines Magazins geschieht, das mehr als zwei Patronen aufnehmen kann.

 

Um die eingetretene Rechtsunsicherheit schnellstmöglich zu beseitigen, steht der Landesjagdverband NRW in engem Kontakt mit dem DJV, der bereits zugesagt hat, sich unverzüglich bei den zuständigen Bundesministerien für eine entsprechende bundesgesetzliche Klarstellung im Sinne des Tierschutzes und der Jagdpraxis einsetzen zu wollen.

Allgemeinverfügung Taubenjagd

Die Untere Jagdbehörde des Kreises Warendorf erlässt folgende

 

 

Allgemeinverfügung

 

1.

 

Gemäß § 22 Abs. 1 Bundesjagdgesetz vom 29.09.1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert

durch Art. 422 Zehnte ZuständigkeitsanpassungsVO vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474), in

Verbindung mit § 24 Abs. 2 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.12.1994 (GV. NW. 1995, S. 2; 1997, S. 56), zuletzt geändert durch Art. 1 Ökologisches Jagdgesetz vom 12.05.2015 (GV. NRW. S. 448, ber. S. 629), wird die in § 1 Abs. 1 Nr. 17 der Bundesjagdzeitenverordnung vom 02.04.1977 (BGBl. I S. 531), zuletzt geändert durch Artikel 1 Zweite ÄndVO vom 25.04.2002 (BGBl. I S. 1487) sowie in § 1 Abs. 1 Nr. 19 Landesjagdzeitenverordnung Nordrhein-Westfalen vom 28.05.2015 (GV. NW.S.468) festgelegte Schonzeit für Ringeltauben zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden an landwirtschaftlichen Kulturen im Gebiet des Kreises Warendorf in der Zeit vom 21. Februar 2016 bis zum 31. Oktober 2016 wie folgt aufgehoben:

 

Gefährdete Kulturen Zeitraum
Gemüse, Bohnen, Erbsen, Obst 21. Februar bis 31. Oktober
Getreide 21. Februar bis 31. März und

15. Juni bis 31. Oktober

Zuckerrüben 15. März bis 31. Mai
Mais 15. April bis 15. Juli
Raps 21. Februar bis 31. März und

15. Juni bis 31. Oktober

 

Die Jagd darf nur an oder auf den gefährdeten Flächen sowie an Orten, die in einem räumlich- funktionalen Zusammenhang zu diesen Flächen stehen, und in den angegebenen Zeiträumen ausgeübt werden.

 

Es dürfen nur Ringeltauben aus Schwärmen bejagt werden.

 

2.

 

Die sofortige Vollziehung der unter Nummer 1 getroffenen Anordnungen wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet.

 

3.

 

Den einzelnen Jagdausübungsberechtigten wird auferlegt, die Anzahl der in der Zeit vom 21. Februar bis 31. Oktober erlegten Ringeltauben spätestens bis zum 15. November 2016 der Unteren Jagdbehörde des Kreises Warendorf zu melden. Die Meldung der jährlichen Strecke für das Jagdjahr 2015/2016 zum 15. April 2016 bleibt hiervon unberührt.

 

 

 

 

4.

 

Diese Verfügung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Aufhebung der Schonzeit entfallen.

 

5.

 

Diese Allgemeinverfügung ist befristet bis zum 31.10.2016.

 

6.

 

Diese Verfügung wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW: 1999 S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 01. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566), öffentlich bekannt gemacht. Sie wird am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Kreises Warendorf wirksam.

 

7.

 

Diese Verfügung kann bei der Unteren Jagdbehörde des Kreises Warendorf, Waldenburgerstr. 2, 48231 Warendorf während der allgemeinen Geschäftszeiten im Kreishaus eingesehen werden.

 

Gründe zu 1, 2 und 5:

 

Diese Maßnahme ist im Sinne des Art. 9 Abs. 1 a) 3. Alt. Der EG-Vogelschutzrichtlinie erforderlich, um erhebliche Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen abzuwenden, weil es keine andere zufrieden stellende Lösung und insbesondere keine wirksamen Abwehrmaßnahmen gibt.

 

Die Bejagung während der Brut- und Aufzuchtzeit ist deshalb unter arten- und tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten ausnahmsweise vertretbar, zumal die Bejagung auf die tatsächlich gefährdeten Kulturen in den kritischen Zeiträumen beschränkt wird.

 

Da erhebliche Schäden nur durch Schwärme verursacht werden, dürfen nur Schwarmtauben bejagt werden. Mit dieser Beschränkung wird auch den Belangen des Tierschutzes entsprochen, da Schwarmtauben regelmäßig nicht am Brutgeschäft beteiligt sind.

 

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist notwendig, damit eine Klage gegen die Schonzeitaufhebung keine aufschiebende Wirkung der Vollziehung der Anordnung bewirkt. Da von Taubenschwärmen zur Saat- und Erntezeit ein erheblicher Schaden an den genannten landwirtschaftlichen Kulturen zu erwarten ist, ist das öffentliche bzw. das Interesse der unmittelbar betroffenen Landwirte hier höher anzusehen, als die Interessen von Drittbetroffenen, da durch die Rechtsprüfung im Klageverfahren und die Schonung der Taubenschwärme den Landwirten ein nicht hinzunehmender Schaden entstehen würde.

 

Die Frist unter Ziffer 5 ist auf den 31.10.2016 festzulegen, da in der gesamten Schonzeit gefährdete Kulturen vorhanden sind.

 

Diese Verfügung ist mit der Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Gütersloh, Münster, Warendorf sowie mit dem Kreisjagdberater, Herrn Josef Roxel abgestimmt.

Ihre Rechte

 

Sie können gegen diese Verfügung innerhalb eines Monats, nachdem diese bekannt gegeben wurde (siehe Ziffer 6 der Verfügung), wie folgt Klage erheben:

 

  • schriftlich beim Verwaltungsgericht Münster  (Piusallee 38, 48147 Münster  oder Postfach 80 48, 48043 Münster) oder
  • mündliche zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Münster oder
  • in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 07.11.2012 (GV.NRW. S. 548) in der jeweils geltenden Fassung. Das elektronische Dokument muss mit eine qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBI. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden.

 

Die Klage gegen diese Verfügung hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung.

 

Eine Aussetzung der Vollziehung kann bei mir beantragt werden. Auf Antrag kann auch das Verwaltungsgericht Münster (Piusallee 38, 48147 Münster  oder Postfach 80 48, 48043 Münster) die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen. (vgl. § 80 Abs. 4, 5 VwGO)

 

Warendorf, 22.02.2016

 

Der Landrat

im Auftrag

 

 

 

 

Petra Schreier

Ltd. Kreisrechtsdirektorin

 

Gebietskulisse zur Baujagd auf den Fuchs

 Die Gebietskulisse umfasst 12 Vogelschutzgebiete mit prädationssensiblen Bodenbrütern wie z. B. Großer Brachvogel, Uferschnepfe und Kiebitz, das Flamingo-Vorkommen im Zwillbrocker Venn (im Kreis Borken), das Feldhamster-Vorkommen in Zülpich im Kreis Euskirchen, die Gemeinden in denen in den letzten 12 Jahren beim Rebhuhn zumindest einmal ein Frühjahrsbestand von mindestens 4 Paaren/100 ha Offenland erreicht wurde und die Gebiete, in denen beim Feldhasen der gezählte Frühjahrsbesatz 20 Hasen/100 ha Offenland erreichte bzw. die Strecke mindestens 5 Hasen/100 ha betrug. „Mit Erstellung der Gebietskulisse erübrigen sich Stellungnahmen der Forschungsstelle zu Einzelanträgen aus diesen Gebieten. Die FJW wird deshalb im Interesse der Effizienz keine Einzelstellungnahmen zu derartigen Anträgen fertigen“, so die Oberste Jagdbehörde.

 

Die Baujagd soll lediglich in der Jagdzeit der Altfüchse vom 16. Juli bis 28. Februar erlaubt werden.

 

Die Gebietskulisse wird 2017 fortgeschrieben und nochmals nach Beendigung des o. g. Monitorings überarbeitet, wenn Erkenntnisse vorliegen, inwieweit die Baujagd zum Schutz der Tierwelt erforderlich ist.

 

gebietskulisse-baujagd