Archiv des Autors: Heinz Wallmeier
Allgemeinverfügung Taubenjagd
Die Untere Jagdbehörde des Kreises Warendorf erlässt folgende
Allgemeinverfügung
1.
Gemäß § 22 Abs. 1 Bundesjagdgesetz vom 29.09.1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert
durch Art. 422 Zehnte ZuständigkeitsanpassungsVO vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474), in
Verbindung mit § 24 Abs. 2 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.12.1994 (GV. NW. 1995, S. 2; 1997, S. 56), zuletzt geändert durch Art. 1 Ökologisches Jagdgesetz vom 12.05.2015 (GV. NRW. S. 448, ber. S. 629), wird die in § 1 Abs. 1 Nr. 17 der Bundesjagdzeitenverordnung vom 02.04.1977 (BGBl. I S. 531), zuletzt geändert durch Artikel 1 Zweite ÄndVO vom 25.04.2002 (BGBl. I S. 1487) sowie in § 1 Abs. 1 Nr. 19 Landesjagdzeitenverordnung Nordrhein-Westfalen vom 28.05.2015 (GV. NW.S.468) festgelegte Schonzeit für Ringeltauben zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden an landwirtschaftlichen Kulturen im Gebiet des Kreises Warendorf in der Zeit vom 21. Februar 2016 bis zum 31. Oktober 2016 wie folgt aufgehoben:
| Gefährdete Kulturen | Zeitraum |
| Gemüse, Bohnen, Erbsen, Obst | 21. Februar bis 31. Oktober |
| Getreide | 21. Februar bis 31. März und
15. Juni bis 31. Oktober |
| Zuckerrüben | 15. März bis 31. Mai |
| Mais | 15. April bis 15. Juli |
| Raps | 21. Februar bis 31. März und
15. Juni bis 31. Oktober |
Die Jagd darf nur an oder auf den gefährdeten Flächen sowie an Orten, die in einem räumlich- funktionalen Zusammenhang zu diesen Flächen stehen, und in den angegebenen Zeiträumen ausgeübt werden.
Es dürfen nur Ringeltauben aus Schwärmen bejagt werden.
2.
Die sofortige Vollziehung der unter Nummer 1 getroffenen Anordnungen wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet.
3.
Den einzelnen Jagdausübungsberechtigten wird auferlegt, die Anzahl der in der Zeit vom 21. Februar bis 31. Oktober erlegten Ringeltauben spätestens bis zum 15. November 2016 der Unteren Jagdbehörde des Kreises Warendorf zu melden. Die Meldung der jährlichen Strecke für das Jagdjahr 2015/2016 zum 15. April 2016 bleibt hiervon unberührt.
4.
Diese Verfügung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Aufhebung der Schonzeit entfallen.
5.
Diese Allgemeinverfügung ist befristet bis zum 31.10.2016.
6.
Diese Verfügung wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW: 1999 S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 01. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566), öffentlich bekannt gemacht. Sie wird am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Kreises Warendorf wirksam.
7.
Diese Verfügung kann bei der Unteren Jagdbehörde des Kreises Warendorf, Waldenburgerstr. 2, 48231 Warendorf während der allgemeinen Geschäftszeiten im Kreishaus eingesehen werden.
Gründe zu 1, 2 und 5:
Diese Maßnahme ist im Sinne des Art. 9 Abs. 1 a) 3. Alt. Der EG-Vogelschutzrichtlinie erforderlich, um erhebliche Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen abzuwenden, weil es keine andere zufrieden stellende Lösung und insbesondere keine wirksamen Abwehrmaßnahmen gibt.
Die Bejagung während der Brut- und Aufzuchtzeit ist deshalb unter arten- und tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten ausnahmsweise vertretbar, zumal die Bejagung auf die tatsächlich gefährdeten Kulturen in den kritischen Zeiträumen beschränkt wird.
Da erhebliche Schäden nur durch Schwärme verursacht werden, dürfen nur Schwarmtauben bejagt werden. Mit dieser Beschränkung wird auch den Belangen des Tierschutzes entsprochen, da Schwarmtauben regelmäßig nicht am Brutgeschäft beteiligt sind.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist notwendig, damit eine Klage gegen die Schonzeitaufhebung keine aufschiebende Wirkung der Vollziehung der Anordnung bewirkt. Da von Taubenschwärmen zur Saat- und Erntezeit ein erheblicher Schaden an den genannten landwirtschaftlichen Kulturen zu erwarten ist, ist das öffentliche bzw. das Interesse der unmittelbar betroffenen Landwirte hier höher anzusehen, als die Interessen von Drittbetroffenen, da durch die Rechtsprüfung im Klageverfahren und die Schonung der Taubenschwärme den Landwirten ein nicht hinzunehmender Schaden entstehen würde.
Die Frist unter Ziffer 5 ist auf den 31.10.2016 festzulegen, da in der gesamten Schonzeit gefährdete Kulturen vorhanden sind.
Diese Verfügung ist mit der Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Gütersloh, Münster, Warendorf sowie mit dem Kreisjagdberater, Herrn Josef Roxel abgestimmt.
Ihre Rechte
Sie können gegen diese Verfügung innerhalb eines Monats, nachdem diese bekannt gegeben wurde (siehe Ziffer 6 der Verfügung), wie folgt Klage erheben:
- schriftlich beim Verwaltungsgericht Münster (Piusallee 38, 48147 Münster oder Postfach 80 48, 48043 Münster) oder
- mündliche zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Münster oder
- in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 07.11.2012 (GV.NRW. S. 548) in der jeweils geltenden Fassung. Das elektronische Dokument muss mit eine qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBI. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden.
Die Klage gegen diese Verfügung hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung.
Eine Aussetzung der Vollziehung kann bei mir beantragt werden. Auf Antrag kann auch das Verwaltungsgericht Münster (Piusallee 38, 48147 Münster oder Postfach 80 48, 48043 Münster) die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen. (vgl. § 80 Abs. 4, 5 VwGO)
Warendorf, 22.02.2016
Der Landrat
im Auftrag
Petra Schreier
Ltd. Kreisrechtsdirektorin
Schießplan Hegeringschießstand 2016
Jahreshauptversammlung 11. März 2016
Gebietskulisse zur Baujagd auf den Fuchs
Die Gebietskulisse umfasst 12 Vogelschutzgebiete mit prädationssensiblen Bodenbrütern wie z. B. Großer Brachvogel, Uferschnepfe und Kiebitz, das Flamingo-Vorkommen im Zwillbrocker Venn (im Kreis Borken), das Feldhamster-Vorkommen in Zülpich im Kreis Euskirchen, die Gemeinden in denen in den letzten 12 Jahren beim Rebhuhn zumindest einmal ein Frühjahrsbestand von mindestens 4 Paaren/100 ha Offenland erreicht wurde und die Gebiete, in denen beim Feldhasen der gezählte Frühjahrsbesatz 20 Hasen/100 ha Offenland erreichte bzw. die Strecke mindestens 5 Hasen/100 ha betrug. „Mit Erstellung der Gebietskulisse erübrigen sich Stellungnahmen der Forschungsstelle zu Einzelanträgen aus diesen Gebieten. Die FJW wird deshalb im Interesse der Effizienz keine Einzelstellungnahmen zu derartigen Anträgen fertigen“, so die Oberste Jagdbehörde.
Die Baujagd soll lediglich in der Jagdzeit der Altfüchse vom 16. Juli bis 28. Februar erlaubt werden.
Die Gebietskulisse wird 2017 fortgeschrieben und nochmals nach Beendigung des o. g. Monitorings überarbeitet, wenn Erkenntnisse vorliegen, inwieweit die Baujagd zum Schutz der Tierwelt erforderlich ist.
Protest gegen das Landesjagdgesetz NRW
Silberfasanschießen 2015
Waldschule in der Marienschul-OGGS
Taubentag und Biwak 2015
Fangjagdseminar
Liebe Mitglieder des Hegerings Ahlen,
seit Inkrafttreten des neuen Jagdgesetzes in NRW dürfen nur noch Jäger mit Fangjagdqualifikation Lebendfallen aufstellen.
Da es zur Hege unserer Jagdreviere unerlässlich ist, auch die Hege mit der Falle auszuüben sollte mindestens ein Jäger in jedem Jagdrevier die Erlaubnis zur Ausübung der Fangjagd besitzen.
Der Hegering Ahlen bietet seinen Mitgliedern nunmehr an diese Fangjagderlaubnis zu erwerben. Wir bieten Ihnen zwei Lehrgänge zur Fangjagdqualifikation an. Die Kosten dieses Lehrganges werden ca. 60 € bis 80 € je Teilnehmer betragen.
Die beiden Lehrgänge finden statt im Mittrups Hof, Görlitzer Straße 1, 59229 Ahlen
Fangjagdlehrgang I am 20.02.2016 von 8:oo Uhr bis 17:00 Uhr
Fangjagdlehrgang II am 12.03.2016 von 8:oo Uhr bis 17:00 Uhr
Die verbindlichen Anmeldungen müssen wegen der Kürze der Lehrgangsplanung
per E-Mail an Heinz Wallmeier. E-Mail: heinz.wallmeier@t-online gerichtet werden.
Die Lehrgangsplätze werden nach dem Windhund Verfahren vergeben und sind auf
15 Plätze je Lehrgang beschränkt.
Mit Waidmanns Heil
Heinz Wallmeier
Hegering Ahlen
Heinz Wallmeier
Stv. Hegeringleiter
Obmann für Öffentlichkeitsarbeit
02388 1655
0171 780 3 790
eMail:heinz.wallmeier@t-online.de
www.Hegering-Ahlen.de










