Allgemeinverfügung Taubenjagd

Die Untere Jagdbehörde des Kreises Warendorf erlässt folgende

 

 

Allgemeinverfügung

 

1.

 

Gemäß § 22 Abs. 1 Bundesjagdgesetz vom 29.09.1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert

durch Art. 422 Zehnte ZuständigkeitsanpassungsVO vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474), in

Verbindung mit § 24 Abs. 2 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.12.1994 (GV. NW. 1995, S. 2; 1997, S. 56), zuletzt geändert durch Art. 1 Ökologisches Jagdgesetz vom 12.05.2015 (GV. NRW. S. 448, ber. S. 629), wird die in § 1 Abs. 1 Nr. 17 der Bundesjagdzeitenverordnung vom 02.04.1977 (BGBl. I S. 531), zuletzt geändert durch Artikel 1 Zweite ÄndVO vom 25.04.2002 (BGBl. I S. 1487) sowie in § 1 Abs. 1 Nr. 19 Landesjagdzeitenverordnung Nordrhein-Westfalen vom 28.05.2015 (GV. NW.S.468) festgelegte Schonzeit für Ringeltauben zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden an landwirtschaftlichen Kulturen im Gebiet des Kreises Warendorf in der Zeit vom 21. Februar 2016 bis zum 31. Oktober 2016 wie folgt aufgehoben:

 

Gefährdete Kulturen Zeitraum
Gemüse, Bohnen, Erbsen, Obst 21. Februar bis 31. Oktober
Getreide 21. Februar bis 31. März und

15. Juni bis 31. Oktober

Zuckerrüben 15. März bis 31. Mai
Mais 15. April bis 15. Juli
Raps 21. Februar bis 31. März und

15. Juni bis 31. Oktober

 

Die Jagd darf nur an oder auf den gefährdeten Flächen sowie an Orten, die in einem räumlich- funktionalen Zusammenhang zu diesen Flächen stehen, und in den angegebenen Zeiträumen ausgeübt werden.

 

Es dürfen nur Ringeltauben aus Schwärmen bejagt werden.

 

2.

 

Die sofortige Vollziehung der unter Nummer 1 getroffenen Anordnungen wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet.

 

3.

 

Den einzelnen Jagdausübungsberechtigten wird auferlegt, die Anzahl der in der Zeit vom 21. Februar bis 31. Oktober erlegten Ringeltauben spätestens bis zum 15. November 2016 der Unteren Jagdbehörde des Kreises Warendorf zu melden. Die Meldung der jährlichen Strecke für das Jagdjahr 2015/2016 zum 15. April 2016 bleibt hiervon unberührt.

 

 

 

 

4.

 

Diese Verfügung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Aufhebung der Schonzeit entfallen.

 

5.

 

Diese Allgemeinverfügung ist befristet bis zum 31.10.2016.

 

6.

 

Diese Verfügung wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW: 1999 S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 01. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566), öffentlich bekannt gemacht. Sie wird am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Kreises Warendorf wirksam.

 

7.

 

Diese Verfügung kann bei der Unteren Jagdbehörde des Kreises Warendorf, Waldenburgerstr. 2, 48231 Warendorf während der allgemeinen Geschäftszeiten im Kreishaus eingesehen werden.

 

Gründe zu 1, 2 und 5:

 

Diese Maßnahme ist im Sinne des Art. 9 Abs. 1 a) 3. Alt. Der EG-Vogelschutzrichtlinie erforderlich, um erhebliche Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen abzuwenden, weil es keine andere zufrieden stellende Lösung und insbesondere keine wirksamen Abwehrmaßnahmen gibt.

 

Die Bejagung während der Brut- und Aufzuchtzeit ist deshalb unter arten- und tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten ausnahmsweise vertretbar, zumal die Bejagung auf die tatsächlich gefährdeten Kulturen in den kritischen Zeiträumen beschränkt wird.

 

Da erhebliche Schäden nur durch Schwärme verursacht werden, dürfen nur Schwarmtauben bejagt werden. Mit dieser Beschränkung wird auch den Belangen des Tierschutzes entsprochen, da Schwarmtauben regelmäßig nicht am Brutgeschäft beteiligt sind.

 

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist notwendig, damit eine Klage gegen die Schonzeitaufhebung keine aufschiebende Wirkung der Vollziehung der Anordnung bewirkt. Da von Taubenschwärmen zur Saat- und Erntezeit ein erheblicher Schaden an den genannten landwirtschaftlichen Kulturen zu erwarten ist, ist das öffentliche bzw. das Interesse der unmittelbar betroffenen Landwirte hier höher anzusehen, als die Interessen von Drittbetroffenen, da durch die Rechtsprüfung im Klageverfahren und die Schonung der Taubenschwärme den Landwirten ein nicht hinzunehmender Schaden entstehen würde.

 

Die Frist unter Ziffer 5 ist auf den 31.10.2016 festzulegen, da in der gesamten Schonzeit gefährdete Kulturen vorhanden sind.

 

Diese Verfügung ist mit der Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Gütersloh, Münster, Warendorf sowie mit dem Kreisjagdberater, Herrn Josef Roxel abgestimmt.

Ihre Rechte

 

Sie können gegen diese Verfügung innerhalb eines Monats, nachdem diese bekannt gegeben wurde (siehe Ziffer 6 der Verfügung), wie folgt Klage erheben:

 

  • schriftlich beim Verwaltungsgericht Münster  (Piusallee 38, 48147 Münster  oder Postfach 80 48, 48043 Münster) oder
  • mündliche zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Münster oder
  • in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 07.11.2012 (GV.NRW. S. 548) in der jeweils geltenden Fassung. Das elektronische Dokument muss mit eine qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBI. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden.

 

Die Klage gegen diese Verfügung hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung.

 

Eine Aussetzung der Vollziehung kann bei mir beantragt werden. Auf Antrag kann auch das Verwaltungsgericht Münster (Piusallee 38, 48147 Münster  oder Postfach 80 48, 48043 Münster) die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen. (vgl. § 80 Abs. 4, 5 VwGO)

 

Warendorf, 22.02.2016

 

Der Landrat

im Auftrag

 

 

 

 

Petra Schreier

Ltd. Kreisrechtsdirektorin