
Damit wird eine Forderung des Landesjagdverbandes NRW im Rahmen der Präventionsmaßnahmen gegen die Afrikanische Schweinepest (ASP) erfüllt.
Staatssekretär Dr. Heinrich Bottermann: „Wildschweinbejagung ist neben vielen anderen Maßnahmen ein wichtiges Instrument gegen die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest“
29. März 2018, Düsseldorf (Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen). Das Land Nordrhein-Westfalen übernimmt ab dem 1. April 2018 die bei den Kreisen und kreisfreien Städten anfallenden Untersuchungsgebühren für die Trichinenuntersuchung bei Schwarzwild. Für das Jahr 2018 werden die Kommunen gebeten, keine Gebühren von Jägerinnen und Jägern für die verpflichtende Untersuchung zu erheben. Bisher war nur die Trichinen-Untersuchung von Frischlingen von den Gebühren befreit.
„Das Ausbreitungsrisiko der Afrikanischen Schweinepest kann unter anderem durch die Bejagung von Wildschweinen minimiert werden. Da dies für die Jägerschaft einen zusätzlichen Jagdaufwand bedeutet, werden wir sie durch die Übernahme der Untersuchungsgebühr entlasten. Damit setzen wir außerdem einen Anreiz, die Bejagung auch dann aufrecht zu erhalten, wenn die Markpreise durch mehr Wildangebot sinken“, sagte Umwelt-Staatssekretär Dr. Heinrich Bottermann.
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) breitet sich von Osteuropa weiter nach Westen aus. Expertinnen und Experten sind sich einig, dass ein Eintrag der Seuche am ehesten in die Wildschweinpopulation zu erwarten ist.
(Berlin, 04. Dezember 2017) Die Fellwechsel GmbH ist erfolgreich in die erste Saison gestartet. Zum Höhepunkt der Raubwildjagd im Januar geben Deutscher Jagdverband (DJV) und Landesjagdverband Baden-Württemberg (LJV) Praxishinweise für die Behandlung erlegter Tiere. Ziel des Projektes ist es, das Fell von jagdlich erlegten Raubsäugern einem Nutzen zuzuführen.
Tierarten
Die Fellwechsel GmbH nimmt im Rahmen der nachhaltigen Jagd und den landesgesetzlichen Vorgaben in Deutschland erlegte Rotfüchse, Marderhunde, Waschbären, Dachse, Stein- und Baummarder, Hermelin (Große Wiesel), Iltisse, Minke, Nutria (Sumpfbiber) und Bisam an.
Verpackung und Aufbewahrung
Die Tierkörper sollten nach der Erlegung möglichst schnell und platzsparend verpackt und unbedingt mit dem Herkunftsnachweis versehen werden. Dieser garantiert eine lückenlose Dokumentation. Es empfiehlt sich, einen mittelgroßen Eimer mit einem Plastiksack auszukleiden und das erlegte Tier eingerollt hineinzulegen (ähnlich der natürlichen Schlafposition des Tieres). So stehen die Branten nach innen und beschädigen den Sack nicht. Dann sollte der Sack möglichst eng verschlossen werden. Der ausgefüllte Herkunftsnachweis sollte in eine durchsichtige Plastiktüte gesteckt werden, sodass von außen sofort erkennbar ist, um welches Tier es sich handelt. Beides – verpackter Tierkörper und Herkunftsnachweis – werden mit einem Kabelbinder verbunden und verschlossen und in der nächsten Sammelstelle oder in der eigenen Gefriertruhe eingefroren. So wird das kleinste Pack- und Lagermaß erreicht.
Sammelstellen
Mit Stand Dezember 2017 sind deutschlandweit mehr als 100 Sammelstellen gemeldet. Um zu erfahren, wo die nächste Sammelstelle ist, können Jägerinnen und Jäger im ersten Schritt ihren Hegering oder Kreisjagdverband anfragen. Im letzten Schritt kann auch bei der Fellwechsel GmbH nachgefragt werden.
Qualität der Bälge
Ob die Qualität des Balges zum Gerben ausreicht, sollte jeder Jäger selbst entscheiden. Merkmale eines reifen Winterbalges sind lange Grannenhaare und dichte Unterwolle. Wichtig ist es, auf die Unversehrtheit des Rückenbereiches zu achten. Dieser sollte frei von größeren Löchern (nicht größer als ein 2-Euro-Stück), Räude, Ranz- oder Bissspuren sein.
Einrichtung von Sammelstellen
Bei Fragen zur Einrichtung von Sammelstellen durch Hegeringe oder Kreisjagdvereine / Kreisjägerschaften steht die Fellwechsel GmbH zur Verfügung. Für eine Sammelstelle werden eine große Gefriertruhe und eine Ansprechperson (Balgbeauftragter) benötigt. Die Sammelstellen können sofort über www.fellwechsel.org/downloads/ angemeldet werden damit die Logistik optimal geplant werden kann. Dort finden Interessierte auch die notwendigen Herkunftsformulare. Ist absehbar, dass die Truhe zügig voll ist, wird gebeten, mit ein bis zwei Wochen Vorlauf die Fellwechsel GmbH zu kontaktieren, um die weitere Logistik zu planen.
Kontakt
Fellwechsel GmbH, Frederik Daniels, f.daniels@fellwechsel.org
0176/77058347, www.fellwechsel.org
Ministerium des Innern NRW, 40190 Düsseldorf
Alle Polizeibehörden
Alle Polizeibehörden Waffenrecht Waffenrechtliche Erlaubnisse zur Verwendung von Schalldämpfern für Jagdlangwaffen bei der Jagdausübung Die folgenden Regelungen betreffen ausschließlich Jagdlangwaffen mit schalenwildtauglichen Büchsenkalibern, da bei den Büchsenpatronen, die die nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst, a und b des Bundesjagdgesetzes geforderte Leistung erzielen, die Geschosse regelmäßig im Überschall¬ bereich fliegen und eine vollständige Schalldämpfung des Mündungs¬ und Geschossknalls ausschließen. Die nachfolgenden Regelungen tre¬ ten mit Ablauf des 31.10.2017 in Kraft. Die Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen zum Erwerb und Be¬ sitz eines Schalldämpfers für Jagdlangwaffen mit schalenwildtauglichen Büchsenkalibern ist unter folgenden Voraussetzungen möglich: 1. Bedürfnis eines Schalldämpfers für eine Jagdlangwaffe Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers für eine Jagdlangwaffe mit schalenwildtauglichem Büchsenkaliber wird für Jäge¬ rinnen und Jäger – unabhängig von einer etwaigen Vorschädigung des Gehörs – aus Gründen des Gesundheitsschutzes grundsätzlich nach § 8 in Verbindung mit § 13 Abs.1 des Waffengesetzes (WaffG) aner¬ kannt. In begründeten Fällen, wie beispielsweise bei einem anerkannten Nach¬ suchengespann im Sinne des § 29 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes NRW, kann ein Bedürfnis für die Nutzung weiterer Schalldämpfer für schalenwildtaugliche Jagdlangwaffen anerkannt werden . Oktober 2017 Seite 1 von 3 Aktenzeichen (bei Antwort bitte angeben) 402-57.06.13 RR Lechtenböhmer Telefon 0211 871-3257 Telefax 0211 871-163257 herbert.lechtenboehmer@mik.nrw. de Dienstgebäude: Friedrichstr. 62-80 40217 Düsseldorf • Lieferanschrift: Fürstenwäll 129 40217 Düsseldorf Telefon 0211 871-01 Telefax 0211 871-3355 poststelle@im.nrw.de www.im.nn« Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahnlinien 732, 736, 835, 836, U71, U72, U73, U83 Haltestelle: Kirchplatz Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Seite 2 von 3 2. Erforderlichkeit eines Schalldämpfers zur Lärmreduktion bei der Jagdausübung Die Erforderlichkeit eines Schalldämpfers für Jagdlangwaffen mit scha¬ lenwildtauglichen Büchsenkalibern zur Reduzierung der Gefahr gesund¬ heitlicher Beeinträchtigungen ist durch Vorlage eines gültigen Jahres¬ jagdscheins nach § 15 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes nachzuweisen. 3. Geeignetheit eines Schalldämpfers zur Lärmreduktion bei der Jagdausübung Ein Schalldämpfer ist geeignet im Sinne des § 8 Nr. 2 WaffG, wenn durch seine Verwendung das Ziel des Gesundheitsschutzes durch Lärmreduktion erreicht wird. Diese Eignung ist regelmäßig gegeben, da angesichts der technischen Entwicklung davon ausgegangen werden kann, dass mit den meisten auf dem Markt befindlichen Schalldämpfern eine Reduktion des Spitzenschalldrucks von mindestens 20 dB (C) er¬ reicht wird. Zudem wird die Jägerin oder der Jäger im eigenen Interesse auf eine entsprechende Eignung des Schalldämpfers achten. 4. Belange der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung Nach einer Bewertung des Bundeskriminalamts ist davon auszugehen, dass auch mit einer stärkeren Verfügbarkeit von Schalldämpfern für schalenwildtaugliche Jagdlangwaffen keine negativen Begleiterschei¬ nungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einhergehen. In der Regel wird daher das persönliche Interesse der Jägerin oder des Jägers gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung überwiegen und die entsprechende waffenrechtliche Erlaubnis zu ertei¬ len sein. 5. Verfahrenshinweise Der Schalldämpfer muss in die jeweilige Waffenbesitzkarte (WBK) der Jägerin oder des Jägers eingetragen werden. Beim Eintrag des Schall¬ dämpfers in die WBK ist zu vermerken, dass dieser nur in Verbindung mit Jagdlangwaffen mit schalenwildtauglichen Büchsenkalibern verwen¬ det werden darf. Ein Bedürfnis für einen Schalldämpfer ist nur anzuer¬ kennen, wenn in der WBK der Jägerin oder des Jägers mindestens eine Jagdlangwaffe mit schalenwildtauglichem Büchsenkaliber eingetragen ist, für d e der Schalldämpfer geeignet ist. Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Ein isoliertes Bedürfnis zum Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers Seite 3 von 3 ohne eine eigene geeignete Jagdlangwaffe besteht nicht. Für die Ein¬ tragung der Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers in die WBK (Voreintrag nach § 10 Abs. 1 WaffG) genügt die Kaliberangabe der Jagdlangwaffe, für die der Schalldämpfer erworben werden soll. Der Schalldämpfer muss nicht einer einzelnen eingetragenen Jagdlangwaffe mit schalenwildtauglichem Büchsenkaliber konkret zugeordnet werden. Bei der Eintragung des Erwerbs nach § 10 Abs. 1a WaffG sind diese Angaben um die genaue Bezeichnung des erworbenen Schalldämpfers gemäß den Herstellerangaben zu ergänzen. 6. Kein Erfordernis eines Waffenscheins Schalldämpfer stehen nach Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 der An¬ lage 1 WaffG grundsätzlich den Schusswaffen gleich, für die sie be¬ stimmt sind. Daher greift für sie auch § 13 Abs. 6 WaffG entsprechend, der Jagdscheininhabern das Führen von Jagdwaffen bereits kraft Ge¬ setzes erlaubt. Auch für das Führen eines Schalldämpfers für eine Jagd¬ langwaffe mit schalenwildtauglichem Büchsenkaliber bedarf es daher keines Waffenscheins; vielmehr genügt der Eintrag in die WBK. 7. Aufbewahrung Schalldämpfer sind entsprechend wie Langwaffen aufzubewahren, da Schalldämpfer den Schusswaffen gleich stehen. Schalldämpfer sind je¬ doch nicht auf die Waffenkontingente für Aufbewahrungsbehältnisse nach § 13 der Allgemeine-Waffengesetz-Verordnung anzurechnen. <
(Dr. Lesmeister