Erlaubnis Schalldämpfer

Ministerium des Innern NRW, 40190 Düsseldorf

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Alle Polizeibehörden Waffenrecht Waffenrechtliche Erlaubnisse zur Verwendung von Schalldämpfern für Jagdlangwaffen bei der Jagdausübung Die folgenden Regelungen betreffen ausschließlich Jagdlangwaffen mit schalenwildtauglichen Büchsenkalibern, da bei den Büchsenpatronen, die die nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst, a und b des Bundesjagdgesetzes geforderte Leistung erzielen, die Geschosse regelmäßig im Überschall¬ bereich fliegen und eine vollständige Schalldämpfung des Mündungs¬ und Geschossknalls ausschließen. Die nachfolgenden Regelungen tre¬ ten mit Ablauf des 31.10.2017 in Kraft. Die Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen zum Erwerb und Be¬ sitz eines Schalldämpfers für Jagdlangwaffen mit schalenwildtauglichen Büchsenkalibern ist unter folgenden Voraussetzungen möglich: 1. Bedürfnis eines Schalldämpfers für eine Jagdlangwaffe Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers für eine Jagdlangwaffe mit schalenwildtauglichem Büchsenkaliber wird für Jäge¬ rinnen und Jäger – unabhängig von einer etwaigen Vorschädigung des Gehörs – aus Gründen des Gesundheitsschutzes grundsätzlich nach § 8 in Verbindung mit § 13 Abs.1 des Waffengesetzes (WaffG) aner¬ kannt. In begründeten Fällen, wie beispielsweise bei einem anerkannten Nach¬ suchengespann im Sinne des § 29 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes NRW, kann ein Bedürfnis für die Nutzung weiterer Schalldämpfer für schalenwildtaugliche Jagdlangwaffen anerkannt werden . Oktober 2017 Seite 1 von 3 Aktenzeichen (bei Antwort bitte angeben) 402-57.06.13 RR Lechtenböhmer Telefon 0211 871-3257 Telefax 0211 871-163257 herbert.lechtenboehmer@mik.nrw. de Dienstgebäude: Friedrichstr. 62-80 40217 Düsseldorf • Lieferanschrift: Fürstenwäll 129 40217 Düsseldorf Telefon 0211 871-01 Telefax 0211 871-3355 poststelle@im.nrw.de www.im.nn« Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahnlinien 732, 736, 835, 836, U71, U72, U73, U83 Haltestelle: Kirchplatz Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Seite 2 von 3 2. Erforderlichkeit eines Schalldämpfers zur Lärmreduktion bei der Jagdausübung Die Erforderlichkeit eines Schalldämpfers für Jagdlangwaffen mit scha¬ lenwildtauglichen Büchsenkalibern zur Reduzierung der Gefahr gesund¬ heitlicher Beeinträchtigungen ist durch Vorlage eines gültigen Jahres¬ jagdscheins nach § 15 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes nachzuweisen. 3. Geeignetheit eines Schalldämpfers zur Lärmreduktion bei der Jagdausübung Ein Schalldämpfer ist geeignet im Sinne des § 8 Nr. 2 WaffG, wenn durch seine Verwendung das Ziel des Gesundheitsschutzes durch Lärmreduktion erreicht wird. Diese Eignung ist regelmäßig gegeben, da angesichts der technischen Entwicklung davon ausgegangen werden kann, dass mit den meisten auf dem Markt befindlichen Schalldämpfern eine Reduktion des Spitzenschalldrucks von mindestens 20 dB (C) er¬ reicht wird. Zudem wird die Jägerin oder der Jäger im eigenen Interesse auf eine entsprechende Eignung des Schalldämpfers achten. 4. Belange der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung Nach einer Bewertung des Bundeskriminalamts ist davon auszugehen, dass auch mit einer stärkeren Verfügbarkeit von Schalldämpfern für schalenwildtaugliche Jagdlangwaffen keine negativen Begleiterschei¬ nungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einhergehen. In der Regel wird daher das persönliche Interesse der Jägerin oder des Jägers gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung überwiegen und die entsprechende waffenrechtliche Erlaubnis zu ertei¬ len sein. 5. Verfahrenshinweise Der Schalldämpfer muss in die jeweilige Waffenbesitzkarte (WBK) der Jägerin oder des Jägers eingetragen werden. Beim Eintrag des Schall¬ dämpfers in die WBK ist zu vermerken, dass dieser nur in Verbindung mit Jagdlangwaffen mit schalenwildtauglichen Büchsenkalibern verwen¬ det werden darf. Ein Bedürfnis für einen Schalldämpfer ist nur anzuer¬ kennen, wenn in der WBK der Jägerin oder des Jägers mindestens eine Jagdlangwaffe mit schalenwildtauglichem Büchsenkaliber eingetragen ist, für d e der Schalldämpfer geeignet ist. Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Ein isoliertes Bedürfnis zum Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers Seite 3 von 3 ohne eine eigene geeignete Jagdlangwaffe besteht nicht. Für die Ein¬ tragung der Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers in die WBK (Voreintrag nach § 10 Abs. 1 WaffG) genügt die Kaliberangabe der Jagdlangwaffe, für die der Schalldämpfer erworben werden soll. Der Schalldämpfer muss nicht einer einzelnen eingetragenen Jagdlangwaffe mit schalenwildtauglichem Büchsenkaliber konkret zugeordnet werden. Bei der Eintragung des Erwerbs nach § 10 Abs. 1a WaffG sind diese Angaben um die genaue Bezeichnung des erworbenen Schalldämpfers gemäß den Herstellerangaben zu ergänzen. 6. Kein Erfordernis eines Waffenscheins Schalldämpfer stehen nach Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 der An¬ lage 1 WaffG grundsätzlich den Schusswaffen gleich, für die sie be¬ stimmt sind. Daher greift für sie auch § 13 Abs. 6 WaffG entsprechend, der Jagdscheininhabern das Führen von Jagdwaffen bereits kraft Ge¬ setzes erlaubt. Auch für das Führen eines Schalldämpfers für eine Jagd¬ langwaffe mit schalenwildtauglichem Büchsenkaliber bedarf es daher keines Waffenscheins; vielmehr genügt der Eintrag in die WBK. 7. Aufbewahrung Schalldämpfer sind entsprechend wie Langwaffen aufzubewahren, da Schalldämpfer den Schusswaffen gleich stehen. Schalldämpfer sind je¬ doch nicht auf die Waffenkontingente für Aufbewahrungsbehältnisse nach § 13 der Allgemeine-Waffengesetz-Verordnung anzurechnen. <

(Dr. Lesmeister

 

 

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