





Aktuelles vom Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen
vom 1. April 2016
Nachrichten-Telegramm:
Bundesverwaltungsgericht hält die Verwendung halbautomatischer Waffen durch Jäger für unzulässig
Nachrichten-Volltext:
Bundesverwaltungsgericht hält die Verwendung halbautomatischer Waffen durch Jäger für unzulässig
Mit zwei Urteilen vom 07.03.2016 (Az. 6 C 59.14 und 6 C 60.14) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass halbautomatische Waffen mit wechselbarem Magazin bei der Jagdausübung generell nicht zulässig sind. Das Gericht hat dies aus der Verbotsnorm des § 19 Abs. 1 Nr. 2 c Bundesjagdgesetz abgeleitet. Danach sei es untersagt, auf Wild mit halbautomatischen Waffen zu schießen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können. Gerade aber diese Möglichkeit böten halbautomatische Waffen mit wechselbarem Magazin. ln diesem Zusammenhang hielt es das Gericht für ausreichend, dass derartige Waffen abstrakt geeignet sind, mit mehr als zwei Patronen im Magazin aufmunitioniert werden zu können. Fehle es deshalb an der generellen jagdrechtlichen Zulässigkeit, halbautomatische Waffen mit wechselbarem Magazin bei der Jagd auf Wild zu verwenden, dann bestünde für Jäger auch kein waffenrechtliches Bedürfnis, solche Waffen überhaupt zu erwerben und zu besitzen. Damit stellte das BVerwG den bisher legalen Erwerb und Besitz halbautomatischer Waffen mit Wechselmagazin durch Jäger grundsätzlich in Frage.
ln Übereinstimmung mit dem DJV stößt diese Rechtsprechung des BVerwG auch beim Landesjagdverband NRW auf völliges Unverständnis, zumal die Rechtsauffassung des Gerichtes bisher weder von den beteiligten Waffenbehörden, noch anderen Behörden, Gerichten oder in der Fachliteratur vertreten worden ist. Bisher war die Fachwelt einhellig der Ansicht, dass halbautomatische Waffen für Jäger erlaubt seien, wenn sie lediglich mit einem Zwei-SchussMagazin bestückt sind.
Welche Auswirkungen die Urteile des BVerwG für die jagd- und waffenrechtliche Praxis haben werden, muss noch einer eingehenderen juristischen Prüfung vorbehalten bleiben. Bis zu dieser Klärung ist allen Jägern nur anzuraten, halbautomatische Waffen mit wechselbarem Magazin – auch mit Zwei-SchussMagazin – im Schrank zu lassen und diese Waffen nicht bei der Jagd in Deutschland zu verwenden.
Es bleibt zu hoffen, dass die beteiligten Waffenbehörden jetzt von Schnellschüssen absehen und die von vielen Jägern legal erworbenen halbautomatischen Waffen nicht voreilig kriminalisieren, in dem sie die insoweit erteilten waffenrechtliehen Erlaubnisse widerrufen. Hier ist das für das Waffenrecht zuständige Bundesinnenministerium gefordert, durch entsprechende Verwaltungsanordnungen dafür zu sorgen, dass die örtlich zuständigen Waffenbehörden bis zu einer bundesrechtlichen Klärung des zulässigen Einsatzes von halbautomatischen Waffen bei der Jagd stillhalten.
Aus Sicht des Landesjagdverbandes NRW bietet die anstehende Novellierung des Bundesjagdgesetzes die zeitnahe Gelegenheit, durch eine entsprechende Änderung des Wortlautes des § 19 Abs. 1 Nr. 2 c BJG klarzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers und entsprechend der bisherigen Rechts- und Verwaltungspraxis der Einsatz einer halbautomatischen Langwaffe bei der Schussabgabe auf Wild nur dann unzulässig ist, wenn dies unter Verwendung eines Magazins geschieht, das mehr als zwei Patronen aufnehmen kann.
Um die eingetretene Rechtsunsicherheit schnellstmöglich zu beseitigen, steht der Landesjagdverband NRW in engem Kontakt mit dem DJV, der bereits zugesagt hat, sich unverzüglich bei den zuständigen Bundesministerien für eine entsprechende bundesgesetzliche Klarstellung im Sinne des Tierschutzes und der Jagdpraxis einsetzen zu wollen.
Die Gebietskulisse umfasst 12 Vogelschutzgebiete mit prädationssensiblen Bodenbrütern wie z. B. Großer Brachvogel, Uferschnepfe und Kiebitz, das Flamingo-Vorkommen im Zwillbrocker Venn (im Kreis Borken), das Feldhamster-Vorkommen in Zülpich im Kreis Euskirchen, die Gemeinden in denen in den letzten 12 Jahren beim Rebhuhn zumindest einmal ein Frühjahrsbestand von mindestens 4 Paaren/100 ha Offenland erreicht wurde und die Gebiete, in denen beim Feldhasen der gezählte Frühjahrsbesatz 20 Hasen/100 ha Offenland erreichte bzw. die Strecke mindestens 5 Hasen/100 ha betrug. „Mit Erstellung der Gebietskulisse erübrigen sich Stellungnahmen der Forschungsstelle zu Einzelanträgen aus diesen Gebieten. Die FJW wird deshalb im Interesse der Effizienz keine Einzelstellungnahmen zu derartigen Anträgen fertigen“, so die Oberste Jagdbehörde.
Die Baujagd soll lediglich in der Jagdzeit der Altfüchse vom 16. Juli bis 28. Februar erlaubt werden.
Die Gebietskulisse wird 2017 fortgeschrieben und nochmals nach Beendigung des o. g. Monitorings überarbeitet, wenn Erkenntnisse vorliegen, inwieweit die Baujagd zum Schutz der Tierwelt erforderlich ist.