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Hegeringmeisterschaft 2016

Hegeringmeisterschaft 2016

Bei bestem Schießwetter fand kürzlich die Hegeringmeisterschaft statt. Auf dem Schießstand „ Koch im Linnenfeld “ wurden die Flintenwettbewerbe der Kochpreis und das Monte Carlo Schießen ausgetragen, die Kugeldiziplin Drückjagdkette fand auf den Schießstnad „ Butterpatt „ in Warendorf statt.

Folgende Sieger kristanisierten sich heraus.:

Gesamtwertung: P. Sunderkemper, B.Schulze Eckel, T.Licht

Kochpreis: P.Sunderkemper, T.Licht, W.Feldhaus

Kochpreis Alterskl. B.Schulze Eckel, T.Sudhoff, A.Maikowski

Sieger Drückjagdkette; P. OrzechowskiSieger-Theo-1920-350#

 

Verbot von SLB durch BvG

Aktuelles vom Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen

vom 1. April 2016

Nachrichten-Telegramm:

Bundesverwaltungsgericht hält die Verwendung halbautomatischer Waffen durch Jäger für unzulässig

 

Nachrichten-Volltext:

 

Bundesverwaltungsgericht hält  die Verwendung halbautomatischer Waffen durch Jäger für unzulässig

 

Mit zwei Urteilen vom 07.03.2016 (Az. 6 C 59.14 und 6 C 60.14) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass halbautomatische Waffen mit wechselbarem Magazin bei der Jagdausübung generell nicht zulässig sind. Das Gericht  hat dies aus der Verbotsnorm des § 19 Abs. 1 Nr. 2 c Bundesjagdgesetz abgeleitet. Danach sei es untersagt, auf Wild mit halbautomatischen Waffen zu schießen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können. Gerade aber diese Möglichkeit böten halbautomatische  Waffen mit wechselbarem Magazin. ln diesem Zusammenhang hielt es das Gericht für ausreichend, dass derartige Waffen abstrakt geeignet sind, mit mehr als zwei Patronen im Magazin aufmunitioniert werden zu können. Fehle es deshalb an der generellen jagdrechtlichen Zulässigkeit, halbautomatische Waffen mit wechselbarem  Magazin bei der Jagd auf Wild zu verwenden, dann bestünde für Jäger auch kein waffenrechtliches Bedürfnis, solche Waffen überhaupt zu erwerben und zu besitzen. Damit stellte das BVerwG den bisher legalen Erwerb und Besitz halbautomatischer Waffen mit Wechselmagazin durch Jäger grundsätzlich in Frage.

 

ln Übereinstimmung mit dem DJV stößt diese Rechtsprechung des BVerwG auch beim Landesjagdverband  NRW auf völliges Unverständnis, zumal die Rechtsauffassung des Gerichtes bisher weder von den beteiligten Waffenbehörden, noch anderen Behörden, Gerichten oder in der Fachliteratur vertreten worden ist. Bisher war die Fachwelt einhellig  der Ansicht, dass halbautomatische Waffen für Jäger erlaubt seien, wenn sie lediglich mit einem Zwei-Schuss­Magazin bestückt sind.

 

Welche Auswirkungen die Urteile des BVerwG für die jagd- und waffenrechtliche Praxis haben werden, muss noch einer eingehenderen juristischen Prüfung vorbehalten bleiben. Bis zu dieser Klärung ist allen Jägern nur anzuraten, halbautomatische Waffen mit wechselbarem Magazin – auch mit Zwei-Schuss­Magazin – im Schrank zu lassen und diese Waffen nicht bei der Jagd in Deutschland zu verwenden.

 

Es bleibt zu hoffen, dass die beteiligten Waffenbehörden jetzt von Schnellschüssen absehen und die von vielen Jägern legal erworbenen  halbautomatischen Waffen nicht  voreilig kriminalisieren, in dem sie die insoweit erteilten waffenrechtliehen Erlaubnisse widerrufen. Hier ist das für das Waffenrecht zuständige Bundesinnenministerium gefordert,  durch entsprechende Verwaltungsanordnungen dafür zu sorgen, dass die örtlich zuständigen Waffenbehörden bis zu einer bundesrechtlichen Klärung des zulässigen Einsatzes von halbautomatischen Waffen bei der Jagd stillhalten.

 

Aus Sicht des Landesjagdverbandes NRW bietet die anstehende Novellierung des Bundesjagdgesetzes die zeitnahe Gelegenheit, durch eine entsprechende Änderung des Wortlautes des § 19 Abs. 1 Nr. 2 c BJG klarzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers und entsprechend der bisherigen Rechts- und Verwaltungspraxis der Einsatz einer halbautomatischen Langwaffe bei der Schussabgabe auf Wild nur dann unzulässig ist, wenn dies unter Verwendung eines Magazins geschieht, das mehr als zwei Patronen aufnehmen kann.

 

Um die eingetretene Rechtsunsicherheit schnellstmöglich zu beseitigen, steht der Landesjagdverband NRW in engem Kontakt mit dem DJV, der bereits zugesagt hat, sich unverzüglich bei den zuständigen Bundesministerien für eine entsprechende bundesgesetzliche Klarstellung im Sinne des Tierschutzes und der Jagdpraxis einsetzen zu wollen.

Fangjagdseminar

Liebe Mitglieder des Hegerings Ahlen,

 

seit Inkrafttreten des neuen Jagdgesetzes in NRW dürfen nur noch Jäger mit Fangjagdqualifikation Lebendfallen aufstellen.
Da es zur Hege unserer Jagdreviere unerlässlich ist, auch die Hege mit der Falle auszuüben sollte mindestens ein Jäger in jedem Jagdrevier die Erlaubnis zur Ausübung der Fangjagd besitzen.

 

Der Hegering Ahlen bietet seinen Mitgliedern nunmehr an diese Fangjagderlaubnis zu erwerben. Wir bieten Ihnen zwei Lehrgänge zur Fangjagdqualifikation an. Die Kosten  dieses Lehrganges werden ca.  60 € bis 80 € je Teilnehmer betragen.
Die beiden Lehrgänge finden statt im Mittrups Hof, Görlitzer Straße 1, 59229  Ahlen

 

Fangjagdlehrgang I    am 20.02.2016 von 8:oo Uhr bis 17:00 Uhr

Fangjagdlehrgang II   am 12.03.2016 von 8:oo Uhr bis 17:00 Uhr

 

Die verbindlichen Anmeldungen müssen wegen der Kürze der Lehrgangsplanung
per E-Mail an Heinz Wallmeier. E-Mail: heinz.wallmeier@t-online gerichtet werden.
Die Lehrgangsplätze werden nach dem Windhund Verfahren vergeben und sind auf
15 Plätze je Lehrgang beschränkt.

Mit Waidmanns Heil

Heinz Wallmeier

Hegering Ahlen
Heinz Wallmeier

Stv. Hegeringleiter
Obmann für Öffentlichkeitsarbeit
02388 1655
0171 780 3 790

eMail:heinz.wallmeier@t-online.de
www.Hegering-Ahlen.de